Satzung der Sportgemeinschaft Alfred-Delp-Schule Hargesheim 1986 e.V.

Aktualisierte Fassung, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.03.2016

1. Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 14.10.1986 in Hargesheim gegründete Sportverein führt den Namen „Sportgemeinschaft Alfred-Delp-Schule Hargesheim 1986 e.V.“. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Hargesheim. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf in seiner Eigenschaft als Mitglied Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, stellt mittels eines vorgefertigten Formulars einen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch einstimmigen Beschluss des erweiterten Vorstands im Sinne des §11 Abs.1b dieser Satzung.

3. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt wird wirksam zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
    2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    3. wegen unehrenhafter Handlungen.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch – ohne Anhörung und Zustellungsbescheid-, wenn für 6 Monate keine Beiträge gezahlt worden sind.
  5. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

4. Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

5. Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  2. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
  3. Das Stimmrecht kann nur unmittelbar ausgeübt werden.

6. Massregelungen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. Verweis
    2. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
  2. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

7. Rechtsmittel

  1. Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides an gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung.

8. Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand, erweiterter Vorstand oder als Gesamtvorstand.

9. Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es
    1. der geschäftsführende, der erweiterte oder der Gesamtvorstand beschließt oder
    2. ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rüdesheim und /oder auf der Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    1. Entgegennahme der Berichte
    2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Gesamtvorstandes
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Das Mitwirkungsrecht des Beisitzers im erweiterten Vorstand darf nicht durch eine Satzungsänderung angetastet werden. Von dieser Regelung sind folgende Paragraphen betroffen:2,2; 11,1b.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Solche Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein Zehntel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
  10. Anträge können gestellt werden
    1. von den Mitgliedern
    2. von jedem Mitglied des Vorstands
    3. von den Ausschüssen
    4. von den Abteilungsleitern.

10. Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    1. als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer
    2. als erweiterter Vorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, einem Beisitzer aus der Schulleitung der Alfred-Delp-Schule kraft Amtes, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister (gleichzeitig Beauftragten für die Mitgliederverwaltung) und dem Schriftführer (gleichzeitig Beauftragten für Presse und Homepage).
    3. als Gesamtvorstand: bestehend aus dem erweiterten Vorstand und weiteren Personen mit Aufgabenbereichen (Ressorts) oder als Beisitzer. Ein Mitglied des Gesamtvorstands kann mehrere Ressorts bekleiden.
  2. Aufgaben und Kompetenzen des geschäftsführenden Vorstands, der erweiterten Vorstands und des Gesamtvorstands regeln Geschäftsordnung und Finanzordnung soweit nicht durch den Gesetzgeber vorgegeben.
  3. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder der Geschäftsführer sollen Mitglieder der Schulgemeinschaft sein. Dazu zählen:
    1. Schüler und deren nächste Angehörige
    2. ehemalige Schüler und deren nächste Angehörige
    3. Lehrer der Alfred-Delp-Schule und deren nächste Angehörige
    4. sonstige Mitarbeiter der Alfred-Delp-Schule und deren nächste Angehörige.
  4. Der Verein wird nach außen im Sinne des §26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Je zwei der drei Mitglieder vertreten gemeinsam. Beschlüsse bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
  5. Der Jugendvertreter wird bei Bedarf in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergleiche §5 Ziffer 2).
  6. Alle Abteilungen sollen im Gesamtvorstand vertreten sein.
  7. Der Vorsitzende oder der Geschäftsführer beruft die Vorstandssitzungen ein, wenn ein Mitglied des erweiterten Vorstands dies verlangt.
  8. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  9. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.
  10. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

11. Ausschüsse

  1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf Ausschüsse einsetzen.
  2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.

12. Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstands gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, seinen Stellvertreter oder durch Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
  3. Versammlungen werden bei Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen. Fristen und Verfahren gelten entsprechend §9 dieser Satzung.
  4. Abteilungsleiter und Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Mitarbeiter werden vom Abteilungsleiter berufen. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
  5. Die Abteilungen können im Rahmen eines zuvor von der Mitgliederversammlung genehmigten Jahresbudgets und ausschließlich durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen in Höhe des der Abteilung zustehenden Betrages eingehen. Details regelt die Finanzordnung.

13. Abteilungen und Sportarbeitsgemeinschaften der Alfred-Delp-Schule

  1. Der Verein wirkt darauf hin, dass aus bestehenden Arbeitsgemeinschaften der Alfred-Delp-Schule Nachwuchskräfte für die Abteilungen des Vereins gewonnen werden.

14. Protokollierung

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vorstandssitzungen, der Versammlungen der Ausschüsse und der Abteilungen sind zu Beweiszwecken in schriftlicher und / oder elektronischer Form festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben oder in der darauf folgenden Zusammenkunft des gleichen Gremiums zu genehmigen.

15. Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstands, die Abteilungsleiter, der Jugendvertreter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. In einem eventuell erforderlichen zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

16. Kassenprüfung

  1. Die Kassen des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Vorstands sein.

17. Ordnungen

  1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

18. Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    2. von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Geldvermögen an den Initiativ- und Förderkreis der Alfred-Delp-Schule Hargesheim, der es unmittelbar zur Förderung des Sports an der Alfred-Delp-Schule einsetzen soll.
  5. Über die Verwendung des Sachvermögens entscheidet die zur Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
Die vorstehende Satzung wurde in ihrer ursprünglichen Fassung von der vereinsgründenden Mitgliederversammlung am 14.10.1986 genehmigt.

Bisherige Satzungsänderungen:

  • Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am 17.03.1998
  • Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am 6.11.2006
  • Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung am 17.03.2016