Satzung der Sportgemeinschaft Alfred-Delp-Schule Hargesheim 1986 e.V.
(Neufassung der Satzung, gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.10.2025)
Inhaltsverzeichnis
2. GEMEINNÜTZIGKEIT UND VEREINSZWECK
4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. NAME, SITZ UND ZWECK
Der am 14.10.1986 in Hargesheim gegründete Sportverein führt den Namen „Sportgemeinschaft Alfred-Delp-Schule Hargesheim 1986 e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach eingetragen. Er hat seinen Sitz in Hargesheim. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände.
2. Gemeinnützigkeit und Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der sportlichen Jugendhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- das Angebot sportlicher Aktivitäten und Übungen,
- die Förderung sportlicher Leistungen,
- die Ausrichtung von Wettkämpfen sowie
- die Teilnahme an Sportveranstaltungen.
Der Verein handelt selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich. Seine finanziellen Mittel werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vergütungen einzelner Mitglieder sind vertraglich festzuhalten und bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach aktuell geltendem Einkommensteuergesetz ausgeübt werden.
Der Verein steht für religiöse und weltanschauliche Offenheit sowie für parteipolitische Neutralität. Er setzt sich aktiv für die soziale Integration ein.
Diskriminierenden, extremistischen, rassistischen oder menschenverachtenden Tendenzen treten alle Mitgleider des Vereins entschieden entgegen. Ebenso verurteilen sie jede Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Natur ist.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigungen.
Im Übrigen haben die Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Bei Mitgliedern muss durch Antrag bei dem geschäftsführenden Vorstand mit einem mehrheitlichen Beschluss entschieden werden. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitarbeiter und Mitglieder des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwendungserstattungen festlegen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
3. ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, stellt mittels eines vorgefertigten Formulars einen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §11 Abs.1 dieser Satzung. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragssteller mit.
4. BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt wird wirksam zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins (§2) oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen
- Die Mitgliedschaft erlischt automatisch – ohne Anhörung und Zustellungsbescheid-, wenn für 6 Monate keine Beiträge gezahlt worden sind. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch wenn einem Beitragseinzug aktiv widersprochen wird.
- Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen und zu begründen.
5. BEITRÄGE
- Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
6. STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden. Der Jugendvertreter wird auf 2 Jahre gewählt.
- Das Stimmrecht kann nur unmittelbar ausgeübt werden.
7. MASSREGELUNGEN
- Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
- Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
8. RECHTSMITTEL
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides an gerechnet beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
9. VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Geschäftsführende Vorstand
- erweiterte Vorstand.
10. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet möglichst jedes Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn es
- der erweiterte Vorstand oder
- ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rüdesheim. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
- Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Das Mitwirkungsrecht des Beisitzers (Vertretung der Alfred-Delp-Schule) im erweiterten Vorstand darf nicht durch eine Satzungsänderung angetastet werden.
- Über Beschlussanträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
- Dringlichkeitsanträge die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
- Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens eine Person der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
- Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung legt für die jeweiligen Abteilungen ein Jahresbudget fest.
11. VORSTAND
-
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, einem Beisitzer aus der Schulleitung der Alfred-Delp-Schule, dem Kassierer, dem Jugendvertreter und Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung berufen werden.
- Der Verein wird nach außen im Sinne des §26 BGB durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Je zwei der drei Mitglieder vertreten gemeinsam. Beschlüsse bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands.
- Der Jugendvertreter wird bei Bedarf in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergleiche §6 Abs. 2).
- Der Vorsitzende oder der Geschäftsführer beruft die Vorstandssitzungen ein. Die Vorstandssitzung kann auch von mindestens einem Mitglied des erweiterten Vorstands beantragt werden.
- Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
- Der geschäftsführende Vorstand sowie der Kassierer und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Gewählt ist, wer beim ersten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält, sollte es zu einem 2. Wahlgang kommen, genügt die relative Mehrheit.
12. AUSSCHÜSSE
- Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand können bei Bedarf Ausschüsse einsetzen.
- Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
13. ABTEILUNGEN
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder diese werden im Bedarfsfall durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands gegründet.
- Der Abteilungsleiter wird von einer Abteilungsversammlung gewählt oder nachrangig vom geschäftsführenden Vorstand berufen.
- Die Abteilung wird von ihrem Leiter, seinem Stellvertreter oder durch Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
- Abteilungsversammlungen können bei Bedarf durch den Abteilungsleiter einberufen werden. Fristen und Verfahren gelten dann entsprechend §10 dieser Satzung.
- Die Abteilungen können im Rahmen eines zuvor von der Mitgliederversammlung genehmigten Jahresbudgets und ausschließlich durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen in Höhe des der Abteilung zustehenden Betrages eingehen. Ein Rechenschaftsbericht wird jährlich dem geschäftsführenden Vorstand vorgelegt.
14. KASSENPRÜFUNG
- Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands sowie Kassierer.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
15. ORDNUNGEN
- Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung geben. Die Ordnungen werden vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen.
16. AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
- der geschäftsführende Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
- von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Geldvermögen an den Initiativ- und Förderkreis der Alfred-Delp-Schule Hargesheim, der es unmittelbar zur Förderung des Sports an der Alfred-Delp-Schule einsetzen soll.
- Über die Verwendung des Sachvermögens entscheidet die zur Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung.
17. Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24.10.2025 genehmigt.
Sie löst die ursprüngliche Satzung vom 14.10.1986 mit ihren Satzungsänderungen ab.
